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Übergangsverfassungsrecht und legislative Metamorphosen bei der Kompetenzentflechtung des Art 12 B-VG

AbhandlungenUniv.-Ass. Dr. Nikolaus HandigJRP 2024, 88 Heft 2 und 3 v. 20.12.2024

Das Armenwesen, Heil- und Pflegeanstalten sowie das nicht unter Art 10 B-VG fallende Elektrizitätswesen sind seit 1. Jänner 2020 insofern die letzten ihrer Art, als BGBl I 14/2019 den Großteil der Tatbestände des Art 12 Abs 1 B-VG aufhob. Diese Kompetenzentflechtung bei Materien, in denen bis dahin eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes und Ausführungsgesetze der Länder vorgesehen waren, betraf unter anderem die Jugendfürsorge, das Landarbeitsrecht und die Bodenreform. Dabei galt es auch das einfache Gesetzesrecht anzupassen, wofür Art 151 Abs 63 Z 4 B-VG die zentrale übergangsrechtliche Bestimmung war. Auf ihr liegt der Fokus dieses Beitrags, der die Bewerkstelligung der partiellen Abschaffung der Grundsatzgesetzgebung durch BGBl I 14/2019 unter Rückblick auf vergleichbare vergangene Übergänge erörtert und sich ausgewählten Fragen in diesem Zusammenhang widmet, etwa der Entstehung hybrider Gesetze und Verweisen auf außer Kraft getretene Normen.

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