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Administratives Soft Law und Öffnungsklauseln im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem**Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um die überarbeitete und erweiterte Schriftfassung des Vortrags, den ich am 01.04.2022 an der WU Wien gehalten habe. Mein Dank gilt zunächst den Organisatoren des Workshops „Verfassungsrechtliche Herausforderungen der Gegenwart“ – Univ.-Prof. Dr. Christoph Bezemek, B.A., LL.M. (Yale), Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ. Prof. Dr. Georg Lienbacher – für die Einladung und die Möglichkeit zum wertvollen Austausch sowie den TeilnehmerInnen des Workshops für die fruchtbringende Diskussion. Für die kritische Durchsicht des Manuskripts und wichtige Anregungen danke ich Univ. Prof.in Dr.in Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE) und Univ. Prof. DDr. Michael Potacs.

Schwerpunkt: Verfassungsrechtliche Herausforderungen der GegenwartAss.-Prof. Dr. Sebastian ScholzJRP 2022, 367 Heft 3 v. 20.12.2022

Der vorliegende Beitrag versteht unter administrativem Soft Law der Verwaltung zurechenbare Normen, die zwar nicht befolgt, aber (in unterschiedlicher Weise) berücksichtigt werden müssen und insofern eine „abgestufte Verbindlichkeit“ aufweisen. So definiertes administratives Soft Law ist nicht nur im Unionsrecht weit verbreitet, es findet sich auch immer häufiger im österreichischen Verwaltungsrecht. Mit Blick auf das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung handelt es sich dabei um typenfreie Verwaltungsakte (der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung) mit Berücksichtigungspflicht, gegen die kein verfassungsunmittelbarer Rechtsschutz besteht. Das B-VG enthält allerdings in Art 130 Abs 2 Z 1 und 4 B-VG rechtsschutzbezogene Öffnungsklauseln. Diese ermächtigen den einfachen Gesetzgeber dazu, gegen bestimmte typenfreie Verwaltungsakte sowie deren Nichterlassung Beschwerden an die Verwaltungsgerichte vorzusehen. Der Beitrag untersucht, ob und inwieweit auf Basis dieser Verfassungsbestimmungen einfachgesetzlich Rechtsschutz gegen administratives Soft Law sowie dessen Nichterlassung normiert werden darf.

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