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„Unabhängigkeit“ ordentlicher Gerichtsbarkeit in Strafrechtssachen11Rz ohne Werkangabe beziehen sich auf Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO (2021).

AbhandlungenHon.-Prof. Dr. Eckart RatzJRP 2022, 116 Heft 2 v. 29.8.2022

Deskriptoren: Gerichtsbarkeit; Staatsanwälte; Unabhängigkeit; Verwaltung.

Rechtsquellen: Art 87 Abs 1 B-VG, Art 90a B-VG, Art 94 Abs 1 B-VG, § 1 StAG, § 4 Abs 1 StPO, § 47 Abs 3 StPO, § 101 Abs 1 StPO, § 106 Abs 1 StPO

Seitdem das B-VG „Staatsanwälte“ als „Organe der [...] Gerichtsbarkeit“ bezeichnet und „Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe“ unterwirft, stellt sich die Frage von Verschmelzung oder Abgrenzung der „Staatsanwälte“ und „Richter“ und der „Tätigkeit“ von „Staatsanwaltschaft“ und „Gericht“ vor dem Hintergrund von „Unabhängigkeit“ der „Richter“ und „Staatsanwaltschaften“.

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