Deskriptoren: Gerichtsbarkeit; Staatsanwälte; Unabhängigkeit; Verwaltung.
Rechtsquellen: Art 87 Abs 1 B-VG, Art 90a B-VG, Art 94 Abs 1 B-VG, § 1 StAG, § 4 Abs 1 StPO, § 47 Abs 3 StPO, § 101 Abs 1 StPO, § 106 Abs 1 StPO
Seitdem das B-VG „Staatsanwälte“ als „Organe der [...] Gerichtsbarkeit“ bezeichnet und „Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe“ unterwirft, stellt sich die Frage von Verschmelzung oder Abgrenzung der „Staatsanwälte“ und „Richter“ und der „Tätigkeit“ von „Staatsanwaltschaft“ und „Gericht“ vor dem Hintergrund von „Unabhängigkeit“ der „Richter“ und „Staatsanwaltschaften“.

