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Liechtenstein, die EU-Grundrechtecharta und das EWR-Abkommen – zugleich ein Beitrag zur Präzisierung der Bedeutung der EU-Grundrechte im EWR

AbhandlungenProf. Dr. Nicolas Raschauer , Ass.-Prof. Dr. Judith SildJRP 2020, 242 Heft 4 v. 15.12.2020

Der StGH wie auch der EFTA-Gerichtshof sind des Öfteren mit Fallkonstellationen konfrontiert, in denen sie konfligierende Rechtspositionen am Maßstab nationaler bzw in der EMRK gewährleisteter Grundrechte abzuwägen haben. In diesem Zusammenhang berücksichtigen die Gerichte auch Rechtsentwicklungen auf Unionsebene und legen ihren Erwägungen etwa die einschlägige Rechtsprechung des EuGH in Grundrechtsfragen zugrunde. Zunehmend spielen dabei EuGH-Judikate eine Rolle, die zur Europäischen Grundrechtecharta ergangen sind. Vor allem der EFTA-Gerichtshof versucht verstärkt, im Interesse des Gleichklangs von EWR-Recht und Unionsrecht, Grundsatzentscheidungen des EuGH in seine Judikatur einfließen zu lassen. Noch ist allerdings offen, welche Bedeutung der GRC zukünftig auf EWR-Ebene zukommen wird. Dieser Beitrag unternimmt eine Standortbestimmung und leistet damit einen Beitrag zur Diskussion der Bedeutung der Grundrechte auf EWR-Ebene.

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