Die oftmals kritisierte Entwicklungszusammenarbeit wurde bislang in Österreich noch keiner rechtswissenschaftlichen Analyse unterzogen. Diese Abhandlung hat zum Ziel, diese Forschungslücke zu schließen, indem ein konstruktiv-kritischer Beitrag zu einer Verfassungsdogmatik der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit erarbeitet wird. Insbesondere werden hierfür die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Verwaltung ins Treffen geführt, welche als „Good Global Governance“ Vorgaben des B-VG bezeichnet werden. Diese gelten trotz der Ausgliederung der Aufgaben an die privatrechtlich organisierte Austrian Development Agency (ADA). Das öffentliche Recht, so die Grundthese dieser Abhandlung, kann und es sollte auch auf diesem Politikfeld seinem Regulierungsauftrag umfänglich gerecht werden.