Seit dem 2. SRÄG 2009 gelten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (PV) in erster Linie jene Zeiten eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, für die noch nicht Feststellungsverjährung gemäß § 68 Abs 1 ASVG eingetreten ist. Dieser Beitrag zeigt auf, dass § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG die Beitragszeiten in der PV unvollständig regelt und geht der Frage nach, welche Zeiten tatsächlich pensionsversicherungsrechtlich leistungswirksam werden. Der Konnex zwischen Beitragszeiten und dem Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (§ 68 Abs 1 ASVG) wird genutzt, um überdies zu einigen grundsätzlichen Fragen der Feststellungsverjährung Stellung zu nehmen.