Abstract: Mit der Untersuchungsausschuss-Reform 2014 wurde der Kreis potentiell untersuchungsfähiger Vorgänge beträchtlich erweitert. Zugleich muss der konkrete Untersuchungsgegenstand nach neuer Verfassungslage wesentlich präziser festgelegt werden. Im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Verlangen von mindesten 46 Abgeordneten besteht – bei rechtswidriger Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands – nunmehr ausdrücklich ein Fehlerkalkül.