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Zum zulässigen Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach der Untersuchungsausschuss-Reform 2014**Der vorliegende Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder; für die Durchsicht des Manuskripts und überaus wertvolle Anregungen sei em. o. Univ. Prof. Dr. Theo Öhlinger sehr herzlich gedankt; der Beitrag wurde Anfang Juni 2015 abgeschlossen. Die ersten Erkenntnisse des VfGH in Verfahren gem Art 138b B-VG konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden.

AbhandlungenSebastian ScholzJRP 2015, 232 Heft 3 v. 1.9.2015

Abstract: Mit der Untersuchungsausschuss-Reform 2014 wurde der Kreis potentiell untersuchungsfähiger Vorgänge beträchtlich erweitert. Zugleich muss der konkrete Untersuchungsgegenstand nach neuer Verfassungslage wesentlich präziser festgelegt werden. Im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Verlangen von mindesten 46 Abgeordneten besteht – bei rechtswidriger Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands – nunmehr ausdrücklich ein Fehlerkalkül.

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