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OGH: Anpassung bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretungen an die neue Höchstdauer

Patientenrechte und PatientensicherheitViktoria RauchenbergerJMG 2026, 140 Heft 2 v. 17.6.2026

Deskriptoren: Gerichtliche Erwachsenenvertretung; Höchstfrist; Rekursrecht; Erneuerung.

Normen: § 246 Abs 1 Z 6 ABGB, § 1503 Abs 27 ABGB, § 128 AußStrG

Der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses festgelegte konkrete Endzeitpunkt einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vgl § 123 Abs 1 Z 4, § 128 Abs 1 S 1 AußStrG) ist kein bloß deklarativer Beschlussbestandteil. Vielmehr bestimmt das Gericht damit konstitutiv die (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist und greift insoweit in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Der Betroffene kann daher die Festlegung des Endzeitpunkts mit einem Rekurs anfechten.

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