Deskriptoren: Gerichtliche Erwachsenenvertretung; Höchstfrist; Rekursrecht; Erneuerung.
Normen: § 246 Abs 1 Z 6 ABGB, § 1503 Abs 27 ABGB, § 128 AußStrG
Der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses festgelegte konkrete Endzeitpunkt einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vgl § 123 Abs 1 Z 4, § 128 Abs 1 S 1 AußStrG) ist kein bloß deklarativer Beschlussbestandteil. Vielmehr bestimmt das Gericht damit konstitutiv die (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist und greift insoweit in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Der Betroffene kann daher die Festlegung des Endzeitpunkts mit einem Rekurs anfechten.

