Grundsätzlich kann ein Patient – als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts – nur selbst in seine medizinische Behandlung einwilligen. Bei minderjährigen oder entscheidungsunfähigen Personen sind jedoch weitere Personen in den Prozess der Einwilligung eingebunden. Eine gerichtliche Genehmigung, die in diesem Beitrag behandelt wird, ist nur ausnahmsweise in gewissen Situationen nötig, in denen der Patient besonders schutzbedürftig ist.

