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Die (Preis-)Regelung des § 351c Abs 9a ASVG für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten

Public Health LawMoritz HechtJMG 2026, 73 Heft 1 v. 8.4.2026

§ 351c Abs 9a ASVG sieht für nicht im EKO gelistete Arzneispezialitäten nicht nur eine Preisobergrenze vor, sondern verpflichtet Unternehmen unter gewissen Umständen auch zur Entrichtung eines Abschlags von 6,5 %. Dieser Regelungsmechanismus sowie die Verfassungskonformität dieses Abschlags sind Gegenstand dieses Beitrages.

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