§ 351c Abs 9a ASVG sieht für nicht im EKO gelistete Arzneispezialitäten nicht nur eine Preisobergrenze vor, sondern verpflichtet Unternehmen unter gewissen Umständen auch zur Entrichtung eines Abschlags von 6,5 %. Dieser Regelungsmechanismus sowie die Verfassungskonformität dieses Abschlags sind Gegenstand dieses Beitrages.

