Das Mutterschutzgesetz soll schwangere und stillende Frauen im Angestelltenverhältnis vor Gefahren für sich selbst und das ungeborene Kind schützen. Dabei schließt das Gesetz eine Tätigkeit von Chirurginnen im Operationssaal nicht explizit aus, vorausgesetzt wird lediglich in § 4 MSchG, dass eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. In diesem Artikel sollen Möglichkeiten und Hindernisse für chirurgische Tätigkeiten von schwangeren Ärztinnen diskutiert werden.

