Der EuGH hatte sich kürzlich mit brisanten Vorlagefragen des OGH zu befassen, deren Beantwortung weite Kreise zieht. In einem wegweisenden Erkenntnis wird der unionsrechtliche Telemedizinbegriff erstmals definiert und die vieldiskutierte Frage beantwortet, ob auf grenzüberschreitende Leistungen das Herkunftsland- oder das Bestimmungslandprinzip anwendbar ist. Auch zum Themenkomplex „hybrider Leistungen“, die teils physisch und teils digital erbracht werden, nimmt der EuGH Stellung. Diese Fragen sowie jene, die darüber hinaus durch das Urteil neu aufgeworfen werden, werden im vorliegenden Beitrag diskutiert.

