Organspender ist in Österreich grundsätzlich jede verstorbene Person, die nicht explizit zu Lebzeiten eine Organspende ausgeschlossen hat. Um die Organe „verwenden“ zu können, müssen sie – bis zur Durchführung der Transplantation – erhalten werden. Dies geschieht, indem diese Personen an spezielle Geräte angeschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob dies erst nach Feststellung des Todeseintritts durchgeführt werden darf oder ob es aus rechtlicher Sicht unter Umständen auch schon vorher erfolgen kann. Werden Maßnahmen zur Organerhaltung nämlich bereits vor dem tatsächlichen Todeseintritt gesetzt, stellt sich aus strafrechtlicher Perspektive die Frage, wie eine damit einhergehende Lebensverkürzung mit den Tötungsdelikten vereinbar ist.

