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Strafrechtliche Verschärfungen bei der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen

Patientenrechte und PatientensicherheitUniv.-Prof. Dr. Alois BirklbauerJMG 2025, 128 Heft 2 v. 24.6.2025

Der Gesetzgeber hat mit BGBl I 2023/99 Veränderungen bei der Strafbestimmung der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB11Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 1974/60 idgF.) vorgenommen, indem zum einen die Strafdrohung wesentlich erhöht, zum andern die Strafnorm von einem Privatanklagedelikt in ein Ermächtigungsdelikt umgestaltet wurde. Dadurch wird dem in seinen Rechten Verletzten, wenn er ein Strafverfahren anstrebt, jegliches Kostenrisiko für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen des angezeigten Delikts kommt, genommen. Diese verfahrensrechtliche Umgestaltung könnte zu einer vermehrten Beschäftigung der Strafjustiz wegen der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen führen.

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