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OGH: Übergangsregelungen auf nach altem Recht bereits verjährte Sachverhalte nicht anwendbar

JudikaturAlexander WeberJEV 2023, 234 Heft 4 v. 30.12.2023

Deskriptoren: Erbschaftsklage; Übergangsrecht; Verjährung; Verjährungsfrist.

Normen: § 1487 ABGB, § 1487a ABGB, § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB

Nach altem Recht betrug die Frist für die Erhebung der Erbschaftsklage, mit der eine letztwillige Verfügung „umgestoßen“ werden musste, drei Jahre ab möglicher Kenntnis. War diese Frist zum 31.21.2016 bereits abgelaufen, findet das ErbRÄG 2015 keine Anwendung.

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