Vielfach werden Schenkungen mit einem Nutzungsrecht zugunsten des Schenkers als Fruchtgenuss belastet. Nach dem Obersten Gerichtshof hindert bei Schenkung einer Liegenschaft ein vorbehaltenes Nutzungsrecht weder die tatsächliche Übergabe noch ist das Nutzungsrecht bei einer pflichtteilsrechtlichen Hinzu- und Anrechnung der Schenkung wertmindernd zu berücksichtigen. Auf Schenkungen von Unternehmen unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts an den geschenkten Unternehmensanteilen ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragbar. Vielmehr ist die Bedeutung eines Verbrauchsgenussrechts bei der Bewertung der Schenkung zu berücksichtigen, insbesondere wenn das Unternehmen nachher wegen der Nutzung weniger Wert ist.