Im Zuge der Erstellung letztwilliger Anordnungen kann der Wunsch des Testators darauf gerichtet sein, mehreren Personen sein Verlassenschaftsvermögen zuzuwenden, dies jedoch mit der Prämisse, die Aufteilung spezifischer Gegenstände in der Urkunde festzuhalten. Dies mag – auf den ersten Blick – durch die Anordnung von Vermächtnissen erledigbar sein, jedoch kann es allerdings erforderlich sein, bestimmten Personen eine Erbenstellung zur Erlangung der Rechte einzuräumen. Schließlich ist auch zu überlegen, wie mit den gesetzlichen Zweifelsregeln bei der Umsetzung einer Teilungsanordnung umzugehen ist und welche Auswirkung die Anordnung haben kann. Diese Überlegungen sollen in dem folgenden Beitrag angerissen werden.