Deskriptoren: Notarielles Testament; Testierwille; Handzeichen; Schreibunfähigkeit.
Normen: § 68 Abs 1 lit g NO, § 580 Abs 1 ABGB
Nach Ansicht des OGH ist es unerheblich mit welchen Körperteil der schreibunfähige Erblasser sein (Hand)Zeichen unter seine letztwillige Verfügung setzt; dies trotz der Verwendung des Begriffes Handzeichen.