§ 28 Abs 1 IPRG
OGH, 17.01.2023, 2 Ob 243/22g
[1] Der am * 2011 verstorbene Erblasser war japanischer Staatsbürger und Eigentümer einer Eigentumswohnung in Wien, des einzigen inländischen Vermögens im Nachlass des Verstorbenen mit dem im Verlassenschaftsverfahren unstrittigen Wert von 26.000 EUR.