§ 811 ABGB, § 812 ABGB, § 813 ABGB, § 174 AußStrG, § 175 AußStrG, § 176 Abs 1 AußStrG
OGH, 17.01.2023, 2 Ob 238/22x
[1] Der Erblasser hinterließ seine acht Kinder, die Rechtsmittelwerber, die er testamentarisch als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hat. In seinem Testament wurde verfügt, dass nach dem jeweiligen Ableben eines Erben jene Liegenschaften, die der betreffende Erbe aus dem Nachlass erhalten hat, ungeschmälert seinen leiblichen Nachkommen zu gleichen Teilen zufalle (strenge Nacherbschaft). Für den Fall, dass der betreffende Erbe keine leiblichen Nachkommen hinterlässt, setzte der Erblasser seine übrigen Kinder diesbezüglich zu Ersatzerben ein.