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Unvereinbarkeit von Begünstigung und Stiftungsrat – Österreich und Liechtenstein im Rechtsvergleich11Die vorliegende Arbeit beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser bei einem Symposium zu aktuellen Fragen des Stiftungsrechts am 22.3.2023 an der Universität Liechtenstein gehalten hat.

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Martin SchauerJEV 2023, 81 Heft 2 v. 31.8.2023

I. Die Rechtslage in Österreich

Die Stiftungsrechte Österreichs und Liechtensteins können als Beispiele wechselseitiger Inspiration – das Wort „Rezeption“ wäre wohl zu hoch gegriffen – gelten. Als 1993 das österreichische Privatstiftungsgesetz geschaffen wurde, waren einige Einflüsse des liechtensteinischen Rechts unverkennbar; so etwa die Möglichkeit für den Stifter, sich Gestaltungsrechte in der Stiftung vorzubehalten, wie namentlich das Änderungs- und Widerrufsrecht. Umgekehrt sind manche Spuren des österreichischen Privatstiftungsrechts im 2009 reformierten Stiftungsrecht des Fürstentums zu erkennen, wie beispielsweise die Unübertragbarkeit der Gestaltungsrechte, die der Stifter sich in der Stiftung vorbehält (§ 3 Abs 3 PSG, Art 552 § 30 Abs 1 PGR).

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