I. Die Rechtslage in Österreich
Die Stiftungsrechte Österreichs und Liechtensteins können als Beispiele wechselseitiger Inspiration – das Wort „Rezeption“ wäre wohl zu hoch gegriffen – gelten. Als 1993 das österreichische Privatstiftungsgesetz geschaffen wurde, waren einige Einflüsse des liechtensteinischen Rechts unverkennbar; so etwa die Möglichkeit für den Stifter, sich Gestaltungsrechte in der Stiftung vorzubehalten, wie namentlich das Änderungs- und Widerrufsrecht. Umgekehrt sind manche Spuren des österreichischen Privatstiftungsrechts im 2009 reformierten Stiftungsrecht des Fürstentums zu erkennen, wie beispielsweise die Unübertragbarkeit der Gestaltungsrechte, die der Stifter sich in der Stiftung vorbehält (§ 3 Abs 3 PSG, Art 552 § 30 Abs 1 PGR).