A. Einleitung
Wie man denn daran ernsthaft zweifeln könne, dass Stiftungsratsbeschlüsse anfechtbar sind, diese verwunderte Reaktion mag der Titel meines Aufsatzes heraufbeschwören. Immerhin verleihen § 29 Abs 3 Satz 4, § 35 Abs 1 (iVm § 29 Abs 3) und § 39 Abs 5 StiG1 dem Aufsichtsgericht explizit die Befugnis, Beschlüsse von Stiftungsorganen aufzuheben. Das setzt eine Anfechtbarkeit geradezu voraus, wird man einwerfen. Aber wie so oft ist die Sache etwas verzwickter.