§ 725 ABGB
OGH, 25.11.2021, 2 Ob 173/21m
[1] Die Klägerin und die beiden Nebenintervenientinnen sind die Töchter des 1931 geborenen und 2017 verstorbenen Erblassers; die 1959 geborene Beklagte war mit dem Erblasser von 1994 bis Sommer 2016 in einer Beziehung. Die Verlassenschaft nach dem Erblasser wurde den Töchtern, die jeweils bedingte Erbantrittserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben hatten, rechtskräftig zu jeweils einem Drittel unter Hinweis auf ein zwischen den Erbinnen geschlossenes Erbteilungsübereinkommen eingeantwortet. In die Verlassenschaft fielen Anteile an mehreren Liegenschaften.