Der OGH hat sich mit der Frage befasst, inwieweit Schiedsvereinbarungen zwischen einer Privatstiftung und Begünstigten möglich und zulässig sind. In Zusammenhang mit einer Zuständigkeitsentscheidung hat er ausgesprochen, dass zwischen einer Privatstiftung und einem Begünstigten kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht und deshalb in concreto entschieden, dass die Beschränkungen für die Schiedsgerichtsbarkeit unter Verbraucherbeteiligung nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung weist den Weg in Richtung Wegfall der Beschränkungen für die unternehmensnahe Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit, bedarf aber noch näherer Ausführung durch nachfolgende Judikatur.