Das ErbRÄG 2015 führte die gesetzliche Stundung des Geldpflichtteils für ein Jahr nach dem Tod (§ 765 Abs 2 ABGB) ein. Die Verjährung des Anspruchs wurde auf das aus dem Schadenersatzrecht bekannte System der kenntnisabhängigen Frist umgestellt. In der Lit wurde erörtert, ob die Verjährung frühestens nach Ablauf der Stundungsfrist beginnen kann oder solange gehemmt bleibt. Der OGH1 hat diese Frage nun bejaht. Auch wenn die erhoffte Klarstellung erfreulich ist, so kann die Entscheidung nicht kommentarlos hingenommen werden. Sie steht in einem Spannungsverhältnis zu dem von der Rsp angenommenen rechtlichen Charakter der Stundung (keine Klagssperre) und basiert auf der willkürlichen Annahme, dass die Stundungsregel auch der Stärkung der Rechte des Gläubigers diene und praktikabel sei. Dies widerspricht allerdings gegenläufigen prozessökonomischen Erwägungen, die für die Vorbildbestimmung im Schadenersatzrecht anerkannt sind und daher auch für die gleichgelagerte Verjährung erbrechtlicher Ansprüche zu übernehmen wären. Schließlich ist auf Wertungswidersprüche und verfahrensrechtliche Schwierigkeiten hinzuweisen, die sich aus der besprochenen Entscheidung noch ergeben.