Der Oberste Gerichtshof befasst sich in der Entscheidung 6 Ob 93/21a erstmals mit der Abberufung des Beirats einer Privatstiftung aus wichtigem Grund und trifft dazu insb folgende Aussagen:
Die Abberufung von Mitgliedern des Beirats einer Privatstiftung im Verfahren gem § 27 Abs 2 PSG richtet sich nach denselben Grundsätzen wie jene von Mitgliedern des Stiftungsvorstands.