§ 14 Mietrechtsgesetz (MRG) regelt das Prinzip der Eintrittsautomatik bestimmter nahestehender Personen in einen bestehenden Mietvertrag im Falle des Ablebens des alleinigen Mieters. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wie dem aufrechten Bestand eines gemeinsamen Haushalts des Verstorbenen mit dem Eintrittsberechtigten vorgesehen.