§ 15 Kleingartengesetz enthält als eine Form der Sonderrechtsnachfolge das Eintrittsrecht bestimmter Personen in den Unterpachtvertrag eines Verstorbenen mit dem Generalpächter. Dieser Eintrittsberechtigte setzt den Vertrag fort, hat allerdings als Gegenleistung den Wert der notwendigen und nützlichen Aufwendungen der kleingärtnerischen Nutzung des vormaligen Unterpächters, der Verlassenschaft beziehungsweise den Erben zu ersetzen (Aufwandersatz, Entschädigungsanspruch). Fraglich ist hierbei mit welcher Höhe dieser Aufwandersatz in die Verlassenschaft aufzunehmen ist und welche Ansprüche in der Verlassenschaft zu berücksichtigen sind.`