§ 150 AußStrG regelt ausdrücklich, dass ein Ausfolgungsverfahren dann möglich ist, wenn ein Angehöriger eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist, bewegliches Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat hinterlässt. In diesem Fall kann der Person, die durch ausländische Urkunden die Berechtigung zur Übernahme des inländischen Nachlasses nachweist, der inländische Vermögensteil durch einen österreichischen Beschluss ausgefolgt werden. Der folgende Beitrag widmet sich dem Halbsatz, dass nur dann ein solcher Ausfolgungsbeschluss erfolgen kann, „wenn eine Abhandlung unterbleibt“ und soll dessen Bedeutung im Gesamtkontext spezifizieren.