§ 224 StGB, § 1 Abs 4 FSG
Existiert keine gesetzliche oder staatsvertragliche Gleichstellung von ausländischen Führerscheinen mit inländischen öffentlichen Urkunden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des § 224 StGB. Nach § 1 Abs 4 S 1 FSG sind nur von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staats erteilte Lenkberechtigungen inländischen Lenkberechtigungen gleichgestellt.

