§ 4 EO, § 5c Abs 2 EO, § 5c Abs 3 EO, § 44 Abs 1 JN, § 92b JN
Der Wahlgerichtsstand des § 5c Abs 3 EO ist auf reine Binnenfälle anwendbar. Zwar zielt diese Bestimmung primär auf den Fall des fehlenden Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland ab, sie ist aber nicht darauf beschränkt.

