Durch § 45 JN wird die Anfechtungsmöglichkeit von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit im Zivilverfahrensrecht drastisch eingeschränkt. Die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis wirft allerdings eine Vielzahl von Fragen und Problemen auf, die im vorliegenden Beitrag näher behandelt werden.
Deskriptoren: Exekutionsverfahren; Insolvenzverfahren; Verfahren außer Streitsachen; Zivilprozessrecht; Zivilverfahrensrecht; Zuständigkeitsrecht.