Die freie Bewertung eines (nicht von Vornherein in der Zahlung eines Geldbetrags bestehenden) Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN durch den Kläger kann den Rechtsschutz des Beklagten massiv beeinträchtigen: Denn sowohl eine übermäßig hohe als auch eine übermäßig niedrige Bewertung hat ganz erheblichen Einfluss auf die faktischen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung, dies nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Rechtsmittelzulässigkeit. Im folgenden Beitrag1) werden insbesondere Probleme einer Unterbewertung aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten dargelegt.