Höchstbetragshypotheken werden in der Regel unter Einbeziehung einer Erstreckungsklausel begründet. Mit dieser wird die Besicherung von Forderungen aus bestehenden und künftig abgeschlossenen Kreditverträgen festgelegt. Eine solche Erstreckungsklausel ist nach einem Judikat des OGH bei Drittpfandbestellungen gröblich benachteiligend; sie ist jedoch zulässig, wenn der Drittpfandbesteller die Möglichkeit hat, die Haftung für Forderungen aus künftig abgeschlossenen Kreditverträgen einseitig auszuschließen. In diesem Beitrag wird im Schnittbereich von Schuld-, Sachen- und Exekutionsrecht untersucht, wie eine solche Einschränkung der Pfandhaftung drittwirksam umgesetzt werden kann und welche Konsequenzen eine bloß schuldrechtlich erklärte Einschränkung der Pfandhaftung hat.