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Zum Verhältnis von Geschiedenen- und Verwandtenunterhalt nach § 71 EheG

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Carsten KollerJBl 2024, 222 Heft 4 v. 29.4.2024

Unterhaltspflichtig können sowohl der (schuldig) Geschiedene als auch Verwandte sein. § 71 EheG sieht vor, dass primär der Geschiedene haftet. Gleichzeitig normiert er, in welchen Fällen die Verwandten ausnahmsweise vor dem Geschiedenen haften. Dieser Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Verwandte dann Unterhalt leisten müssen.

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