Art 14 Abs 1 lit a Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Bei nachträglichem Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung findet gemäß Art 14 Abs 1 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens der Spezialitätsvorbehalt einer Auslieferung keine Anwendung.