§ 5 Abs 1 lit a Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG 2002) 2002
Die Lagerung von Siloballen ist als Anlage eines „Materiallagerplatzes“ anzusehen. Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer