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Die Bedeutung eines außergewöhnlichen Gewalteinsatzes bei und des „Wollens“ von einer schweren Körperverletzung für die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJBl 2024, 200 Heft 3 v. 22.3.2024

§ 39a Abs 1 Z 3 StGB, § 87 Abs 1 StGB

Exzessive Gewalt iS des § 39a Abs 1 Z 3 StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind

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