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Neuerliche Ausübung einer Option nach erfolgreicher Anfechtung des optierten Vertrags*)*)Der vorliegende Beitrag beruht auf einem Rechtsgutachten.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Andreas GeroldingerJBl 2023, 477 Heft 8 v. 28.8.2023

Optionsverträge haben große praktische Bedeutung, im Gesetz aber nur wenig Ausformung erfahren. In jüngerer Zeit wird immer wieder über ihre Anfechtbarkeit wegen laesio enormis diskutiert, insbesondere über den für die Beurteilung des Wertmissverhältnisses relevanten Zeitpunkt;1)1)Siehe dazu RIS-Justiz RS0115632; Karollus, Anfechtung wegen laesio enormis, wenn im konkreten Fall kein inhaltlich ungerechter Vertrag und kein ungerechter Preis vorliegt?, JBl 2022, 689 (690 ff); Welser, Der Zeitpunkt des Wertvergleichs bei Anfechtung einer Optionsvereinbarung wegen laesio enormis, NZ 2019, 281 (281 ff); siehe auch schon Krejci, Optionsausübung und laesio enormis insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Aufgriffsrechten, in FS Koziol (2010) 215 (215 ff), je mwN. erst jüngst ist dazu eine Entscheidung eines verstärkten Senats ergangen.2)2)OGH (verstärkter Senat) 28.03.2023, 4 Ob 217/21x. Das Manuskript befindet sich grundsätzlich am Stand 15.03.2023. Die Entscheidung des verstärkten Senats konnte aber noch berücksichtigt werden. Nicht näher beleuchtet erscheint die Frage, ob eine Option im Fall der erfolgreichen Anfechtung des optierten Vertrags neuerlich ausgeübt werden kann.3)3)Die Terminologie „Optionsvertrag“ einerseits und „optierter Vertrag“ andererseits orientiert sich an der jüngeren österreichischen Rsp (zB OGH 9 Ob 69/19s = JBl 2020, 256 [P. Bydlinski 659] = ZFR 2020, 193 [Klever]; 6 Ob 20/19p = ecolex 2019, 883 [Peissl]). In der deutschen Diskussion sowie in der Entscheidung des verstärkten Senats wird der optierte Vertrag oftmals als Hauptvertrag bezeichnet (siehe zB Casper, Der Optionsvertrag [2005] 8 iVm Fn 4; OGH [verstärkter Senat] 28.03.2023, 4 Ob 217/21x Rz 21). Das erstgenannte Begriffspaar scheint mir aber aussagekräftiger zu sein und weniger Verwechslungsgefahr zu bergen. Diese Fragestellung reicht in unterschiedliche Gestaltungsrechte und Fallkonstellationen hinein, hier soll anhand eines konkreten Ausgangssachverhalts der Versuch einer Antwort unternommen werden.

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