Optionsverträge haben große praktische Bedeutung, im Gesetz aber nur wenig Ausformung erfahren. In jüngerer Zeit wird immer wieder über ihre Anfechtbarkeit wegen laesio enormis diskutiert, insbesondere über den für die Beurteilung des Wertmissverhältnisses relevanten Zeitpunkt;1) erst jüngst ist dazu eine Entscheidung eines verstärkten Senats ergangen.2) Nicht näher beleuchtet erscheint die Frage, ob eine Option im Fall der erfolgreichen Anfechtung des optierten Vertrags neuerlich ausgeübt werden kann.3) Diese Fragestellung reicht in unterschiedliche Gestaltungsrechte und Fallkonstellationen hinein, hier soll anhand eines konkreten Ausgangssachverhalts der Versuch einer Antwort unternommen werden.