§ 57a Abs 2 KFG 1967, § 44 Abs 2 StGB
Der Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 beruht auf einer förmlichen Entscheidung des Landeshauptmanns. Da das Erstgericht eine dem Landeshauptmann als Organ der Verwaltung zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch nahm, entfaltet der Ausspruch der bedingten Nachsicht des Widerrufs der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG 1967 keine Rechtswirksamkeit.