§ 285a Z 1 StPO
Ein vom Angeklagten angemeldetes Rechtsmittel kann von dessen Verteidiger auch ohne oder gegen den Willen des Angeklagten wirksam (und demzufolge unwiderruflich) zurückgezogen werden, es sei denn, dem Gericht wäre ein dazu bestehender Dissens zwischen den beiden im Zeitpunkt der Zurückziehung bereits bekannt.