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Keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands bei Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 315 Heft 5 v. 25.5.2023

§ 1104 ABGB, § 1105 ABGB

Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iS von § 1104 ABGB angenommen werden.

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