§ 918 ABGB, § 1376 ABGB
Ein Rücktritt nach § 918 ABGB von einem noch nicht in das Erfüllungsstadium getretenen Vergleich mit Novationswirkung lässt die ursprüngliche Verpflichtung wieder aufleben, sofern die konkrete Absicht der Vertragsparteien nicht das Gegenteil ergibt.