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Vollausnahme vom MRG für sozialpädagogisch betreutes Wohnen / venire contra factum proprium

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 176 Heft 3 v. 20.3.2023

§ 1 Abs 2 Z 1a MRG

Die Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 1a MRG beinhaltet zwei Tatbestandselemente in Form einer personellen sowie einer sachlichen Anknüpfung, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss es sich beim Vermieter um eine karitative oder humanitäre Organisation handeln, und zweitens wird verlangt, dass die Vermietung im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens erfolgt.

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