Für viele überraschend hat der VfGH ausgesprochen, dass die in § 78 StGB traditionell vorgesehene generelle Strafbarkeit der „Mitwirkung am Selbstmord“ verfassungswidrig sei, und deshalb die zweite Tathandlung dieser Strafvorschrift („ihm dazu Hilfe leistet“) mit Wirkung ab 31.12.2021 aufgehoben.1) Die Frist von mehr als einem Jahr räumt dem Gesetzgeber die Möglichkeit ein, bis Ende 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu beschließen und dadurch einen ersatzlosen Wegfall von § 78 Fall 2 StGB zu verhindern.