Vor kurzem hob der VfGH jene Wortfolge in § 78 StGB auf, die die Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe stellte. Abweichend von seiner bisherigen Judikatur hielt er das ausnahmslose Verbot der Beihilfe zum Selbstmord für eine Verletzung eines aus dem „Recht auf freie Selbstbestimmung“ abgeleiteten „Rechts auf ein menschenwürdiges Sterben“. Der Beitrag setzt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch mit der Begründung des Erkenntnisses auseinander.