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Die Sicherstellung bei Bauverträgen nach § 1170b ABGB*)*)Die Arbeit basiert auf einem Rechtsgutachten.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Andreas KletečkaJBl 2020, 413 Heft 7 v. 15.7.2020

Der im Jahr 2007 in Kraft getretene § 1170b ABGB hat lange Zeit ein Dornröschendasein geführt. Vor allem wegen des sich aus der ÖNORM B 21101)1)Punkt 8.7.1 ÖNORM B 2110 (Fassung 2009 und 2013). Auch bereits in Punkt 5.47.1.3 der Fassung 2000 und Punkt 5.48.1.2 Fassung 2002. ergebenden gegengleichen Sicherstellung des Bestellers hielt sich die praktische Bedeutung der Bauhandwerkersicherung in Grenzen. In letzter Zeit erfährt aber § 1170b ABGB vor allem in der praxisnahen Literatur große Beachtung, weil die Werkunternehmer das Sicherstellungsbegehren zunehmend dazu nutzen, sich eine Chance zum Rücktritt von einem ihnen lästig gewordenen Vertrag zu verschaffen. Im Folgenden wird diese Bestimmung eingehend beleuchtet. Es wird unter anderem untersucht, welche Anforderungen das Gesetz an die Sicherungsmittel stellt, welche Folgen ein überhöhtes Sicherungsbegehren hat, wo die Grenze zum Rechtsmissbrauch verläuft und wie sich § 1170b ABGB zur Mangelhaftigkeit der Leistung, dem Unternehmerverzug und zur Aufrechnung verhält.

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