Der im Jahr 2007 in Kraft getretene § 1170b ABGB hat lange Zeit ein Dornröschendasein geführt. Vor allem wegen des sich aus der ÖNORM B 21101) ergebenden gegengleichen Sicherstellung des Bestellers hielt sich die praktische Bedeutung der Bauhandwerkersicherung in Grenzen. In letzter Zeit erfährt aber § 1170b ABGB vor allem in der praxisnahen Literatur große Beachtung, weil die Werkunternehmer das Sicherstellungsbegehren zunehmend dazu nutzen, sich eine Chance zum Rücktritt von einem ihnen lästig gewordenen Vertrag zu verschaffen. Im Folgenden wird diese Bestimmung eingehend beleuchtet. Es wird unter anderem untersucht, welche Anforderungen das Gesetz an die Sicherungsmittel stellt, welche Folgen ein überhöhtes Sicherungsbegehren hat, wo die Grenze zum Rechtsmissbrauch verläuft und wie sich § 1170b ABGB zur Mangelhaftigkeit der Leistung, dem Unternehmerverzug und zur Aufrechnung verhält.