Der Erbschaftserwerb des Nacherben ist weder im ABGB noch im AußStrG ausdrücklich geregelt. So ist etwa strittig, ab wann der Nacherbe seine Erbantrittserklärung abgeben kann, oder ob bereits vor dem Nacherbfall eine befristete Einantwortung an den Nacherben möglich ist. Der folgende Beitrag untersucht diese Fragen unter Berücksichtigung der historischen Wurzeln im AußStrG 1854. Darüber hinaus wird auf die Erbschaftsklage eingegangen und untersucht, inwiefern die durch das ErbRÄG 2015 geschaffene Verjährungsbestimmung des § 1487a ABGB auf die Erbschaftsklage des Nacherben angewendet werden kann.