Scheitert ein Werk aufgrund von Umständen, die der Werkbesteller zu vertreten hat, hat dieser das Entgelt zu leisten, kann hiervon jedoch Ersparnisse und anderweitigen Erwerb des Werkunternehmers abziehen. Wurde zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vertragserfüllung bereits ein Teil des Werks ausgeführt, kommen verschiedene Methoden zur Berechnung des Entgeltanspruchs in Frage. Für das deutsche Recht herrscht ein Meinungsstreit zwischen Vertretern der sogenannten „getrennten“ und jenen der „einheitlichen“ Abrechnung. In Österreich scheinen diese beiden konträren Ansätze auch vertreten zu werden, eine intensive diesbezügliche Auseinandersetzung hat bislang jedoch nicht stattgefunden.